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BEK 2020 99

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Schwyz · 2020-07-23 · Deutsch SZ
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Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. Juli 2020 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Juli 2020 BEK 2020 99 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

17. Juni 2020, SUI 2020 2231);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Fah- ren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) mit Verfügung vom 17. Juni 2020 eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blutentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete, die Polizei beauftragte, die beschuldigte Person sachdienlich zum Vorfall und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu befragen sowie die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (vgl. angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte, welche diese zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel ange- rufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständi- gen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzu- geben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn seine

Kantonsgericht Schwyz 3 Eingabe den Anforderungen nicht entspricht, eine Beschwerde jedoch grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist und später weder ergänzt noch korrigiert werden kann, weshalb die Regel der Nachfristanset- zung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dann nicht greift, wenn entweder eine be- wusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbe- lehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid an- ficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);

- dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers eine kurze Be- gründung enthält und klar ist, was er will, jedoch seine Begründungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthal- ten;

- dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2020 eine Nach- frist bis am 7. Juli 2020 angesetzt wurde, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen sowie die Beschwerde innert gleicher Frist unterzeichnet einzureichen (KG-act. 3) mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde nicht auf das Rechtsmittel eingetreten, und ihm diese Verfügung am

2. Juli 2020 zugestellte wurde;

- dass der Beschwerdeführer innert der oben genannten Frist keine ver- besserte Eingabe einreichte und auch bis dato keine Eingabe einging;

- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal sie auch innert Nachfrist nicht unterzeichnet wurde (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (wegen des Nichteintre- tens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. Juli 2020 rfl